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VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 124-IV-04 |
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Volltextveröffentlichung
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- VerfGH Sachsen, 18.11.2004 - 117-IV-04
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 124-IV-04
Rügt er den Grundrechtsverstoß durch die Verletzung des von den Fachgerichten auszulegenden oder anzuwendenden formellen oder materiellen Rechts, so hat er auszuführen, dass und wodurch der Richter, dessen einfachrechtliche Sichtweise zweifelhaft sein mag, die Bedeutung verfassungsbeschwerdefähiger Rechte verfehlt, etwa eine Grundrechtsrelevanz überhaupt nicht gesehen, den Gehalt eines Grundrechts verkannt oder dessen Auswirkung auf das einfache Recht in grundsätzlich fehlerhafter Weise missachtet haben soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. November 2004 - Vf. 117-IV-04/ Vf. 118-IV-04; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 19.06.2003 - 17-IV-03
Auszug aus VerfGH Sachsen, 28.04.2005 - 124-IV-04
Akt der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 38 SächsVerf. Zur öffentlichen Gewalt im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Akte der Rechtsprechung, da Art. 38 SächsVerf lediglich den Schutz durch den Richter, nicht aber gegen den Richter gewährt (SächsVerfGH, Beschluss vom 19. Juni 2003 - Vf. 17-IV-03).
- VerfGH Sachsen, 15.12.2005 - 87-IV-05 1. Der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ist gemäß Artikel 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht eröffnet, da der Beschwerdeführer ausschließlich die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes rügt (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 18. August 2005 - Vf. 49-IV-05 und vom 28. April 2005 - Vf. 124-IV-04, st. Rspr.).
- VerfGH Sachsen, 18.08.2005 - 49-IV-05 1. Soweit die Verletzung von Grundrechten des Grundgesetzes gerügt wird, ist der Rechtsweg zum Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4 und § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nicht eröffnet (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. April 2005 - Vf. 124-IV-04, st. Rspr.).